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10.16.1.4 Zusammenfassung
Die Rom II-Verordnung gilt für zivil- und handelsrechtliche außervertragliche Schuldverhältnisse aus unerlaubter Handlung und aus anderen gesetzlichen Schuldverhältnissen. Dazu zählen vor allem die ungerechtfertigte Bereicherung und die Geschäftsführung ohne Auftrag. Sie übernimmt wichtige Grundgedanken der bisherigen deutschen Kollisionsregelungen für außervertragliche Schuldverhältnisse. Die Rom II-Verordnung enthält im Kern konkrete Rechtsanwendungsregeln, die durch Sonderbestimmungen für spezielle Fallgruppen und durch Ausweichklauseln für besondere Sachverhalte ergänzt werden. Damit wird für Standardfälle Rechtssicherheit hergestellt und bei außergewöhnlichen Ereignissen die notwendige Flexibilität geschaffen, um auch hier eine interessengerechte Rechtszuweisung zu treffen.