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Alexander Mirtl | Praxiswissen | Fachbeitrag

9.11.2 Zuständigkeiten im Finanzstrafrecht

Zuständig für Finanzstrafverfahren • [Fußnote: Vgl § 58 FinStrG idF BGBl I Nr 100/2018. ist die sachlich und örtlich zuständige Finanzstrafbehörde I. Instanz, die auch mit der Erhebung der verkürzten oder nicht rechtzeitig gemeldeten bzw abgeführten Steuern befasst ist.

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