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Dokument-ID: 1265327
13.12.4 Beendigung des Dienstverhältnisses
Das Rechtsinstitut der „unverfallbaren Anwartschaft“ sichert bei Erfüllung bestimmter gesetzlicher und vertraglicher Voraussetzungen (welche überdies abhängig von der jeweiligen Pensionszusage sind), dass den einzelnen Arbeitnehmern ein bestimmter erworbener Rechtsanspruch (unverfallbar) verbleibt und die Arbeitnehmer bezüglich dieses Unverfallbarkeitsbetrages entsprechende Dispositionsmöglichkeiten haben.