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13.17.2 Besserstellungen des Arbeitnehmers
Für die Besserstellung eines Arbeitnehmers im Vergleich zu den gesetzlichen Regelungen des UrlG bestehen zahlreiche Möglichkeiten. Bei diesen (vermeintlichen) Besserstellungen der Arbeitnehmer ist darauf zu achten, dass in einer Gesamtbetrachtung diese Regelungen auch tatsächlich günstiger sind. Beispielsweise ist die Günstigkeit einer Ferienregelung (zB Verlängerung des Erholungsurlaubes um mehrere Wochen) darauf Bedacht zu nehmen, dass der Grundgedanke des Urlaubsrechtes, nämlich der Erholungszweck, auch tatsächlich gewahrt wird. Die gewährten Zusatzwochen sind daher auch über das Jahr zu verteilen, um diesem Grundzweck des Urlaubsrechtes gerecht zu werden.