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Dokument-ID: 1265577
13.17.3 Umstellung des Urlaubsjahres
Die Bestimmungen des Urlaubsgesetzes stellen grundsätzlich auf das Arbeitsjahr ab, wobei der Anspruchszeitraum mit dem ersten Arbeitstag beginnt. Der Anspruchszeitraum endet mit dem kalendermäßig davorliegenden Tag des Folgejahres, wodurch sich Arbeits- und Urlaubsjahr decken. Auch durch die Anrechnung von allfälligen Vordienstzeiten verschiebt sich das Urlaubsjahr nicht; es wird immer auf den tatsächlichen Dienstantritt (= Beginn des Arbeitsjahres) abgestellt.