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1.3 Abfallrechtliche Genehmigungspflicht
Möchte jemand in einer ortsfesten Anlage Abfälle behandeln, so bedarf es einer abfallrechtlichen Genehmigung. • [Fußnote: Vgl §§ 37 ff Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20002086).]
Abfallbegriff
Als Abfall wird eine bewegliche Sache verstanden, derer sich ein Besitzer entledigen will oder sich entledigt hat. Dann ist durch diese Entledigungsabsicht • [Fußnote: Der Entledigungsabsicht steht auch nicht entgegen, dass für den Abfall ein wirtschaftlicher Gewinn erzielt werden kann. Vielmehr geht es darum, ob der Besitzer die Sache nicht mehr gebrauchen kann. Es kann auch eine historische Entledigungsabsicht eines Vorbesitzers die Abfalleigenschaft begründen, zB die Flasche aus dem öffentlichen Müllbehälter bleibt Abfall.] der subjektive Abfallbegriff erfüllt.