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Dokument-ID: 694556
2.3.1 Allgemeines zur dinglichen Wirkung der Betriebsanlagengenehmigung
Die Genehmigung einer Betriebsanlage hat dingliche Wirkung. Dies bedeutet, dass dieses Recht an der Betriebsanlage haftet und unabhängig vom Inhaber der Betriebsanlage ist. Das Recht „klebt“ an der Anlage.