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Anerkenntnis
Im Zivilverfahren liegt ein Anerkenntnis dann vor, wenn eine Partei den Rechtsstandpunkt der anderen Partei akzeptiert. Im Falle eines Anerkenntnisses muss über die vorher strittigen Punkte kein Urteil mehr erlassen werden. Das Anerkenntnis ist aber vollstreckbar, das heißt mit staatlicher Gewalt durchsetzbar. Ein echtes (konstitutives) Anerkenntnis, das ein Rechtsgeschäft ist, kann nicht einseitig widerrufen werden.
Das Anerkenntnis einer im Insolvenzverfahren angemeldeten Forderung durch den Insolvenzverwalter stellt auch ein solches iSd § 154 Abs 2 VersVG dar (RIS-Justiz RS0128612).