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5.2 Ansprüche des überlassenen Arbeitnehmers
Gemäß § 10 AÜG hat der Arbeitnehmer Anspruch auf ein angemessenes und ortsübliches Entgelt, das mindestens einmal monatlich auszuzahlen und schriftlich abzurechnen ist. Bei der Bestimmung des Entgelts für Zeiten, zu denen der Arbeitnehmer nicht an einen Dritten überlassen werden kann, wurde der Begriff der Ortsüblichkeit stets auf den Standort des Betriebes des Überlassers bezogen. Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist für die Dauer der Überlassung auf das im Beschäftigerbetrieb vergleichbaren Arbeitnehmern für vergleichbare Tätigkeiten zu zahlende kollektivvertraglich oder gesetzlich festgelegte Entgelt Bedacht zu nehmen.