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Dokument-ID: 680553
6.1.5 Ausnahme vom Haftungsprivileg bei (Kfz-)Haftpflichtversicherungsdeckung
Allgemeines
Das Haftungsprivileg fällt weg, wenn der Arbeitsunfall durch ein Verkehrsmittel eingetreten ist, für dessen Betrieb aufgrund gesetzlicher Vorschriften eine erhöhte Haftpflicht besteht. • [Fußnote: OGH RdA 1994, 140; ZVR 1995/122.] Davon sind insbesondere Kraftfahrzeuge nach dem EKHG erfasst. Dadurch sollen Dienstnehmer bei Verkehrsunfällen, die sie in einem Fahrzeug des Dienstgebers erleiden, vor einer Diskriminierung geschützt werden. Sie sollen denselben Schutz wie andere Verkehrsopfer erhalten.