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Dokument-ID: 695832
3.5 Beachtung der Anfechtungstatbestände
Das Anfechtungsrecht der IO zielt darauf ab, vermögensverringernde Rechtshandlungen des Schuldners vor der Insolvenzeröffnung den Insolvenzgläubigern gegenüber für unwirksam zu erklären. Dadurch wird das materielle Gleichbehandlungsprinzip aller Gläubiger in der Insolvenz verwirklicht. Den Anfechtungstatbeständen der IO liegt daher der Gedanke der Gläubigerbenachteiligung zugrunde; umgekehrt muss eine Anfechtung befriedigungstauglich in dem Sinn sein, dass sie Befriedigungsaussichten von Insolvenzgläubigern zumindest zu fördern vermag.