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Dokument-ID: 680696
6.1.7 Behauptungs- und Beweislast
Allgemeines
Die Haftungsbeschränkungen werden nicht von Amtswegen wahrgenommen. Es ist vielmehr ein entsprechendes Vorbringen des Beklagten im Schadenersatzprozess erforderlich, sofern der Kläger die Haftungsbeschränkungen nicht zugesteht. • [Fußnote: Neumayr in Schwimann, ABGB³, § 333 ASVG Rz 91.] Eine Einschränkung des Haftungsausschlusses hat der Geschädigte zu behaupten und zu beweisen. • [Fußnote: Neumayr in Schwimann, ABGB³, § 333 ASVG Rz 91 mwN.]