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Dokument-ID: 694571
3.1 Behördliche Überwachung
Aufgabe der Behörde ist es, die Einhaltung der Gesetze zu kontrollieren und im Falle der Nichteinhaltung zu sanktionieren. Dazu ist die Behörde befugt, Betriebsanlagen jederzeit auch ohne konkreten Anlass zu überprüfen.