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5.2 Belichtung von Arbeitsräumen
Sachverhalt
Beispiel: Verwaltungsgerichtshof vom 11.08.2006, Geschäftszahl 2005/02/0307
Durch eine Bezirksverwaltungsbehörde wurden verantwortlich Beauftragte deshalb bestraft, weil in einer Filiale die Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzes über die Belichtung von Arbeitsräumen nicht eingehalten wurden.
In der Arbeitsstättenverordnung ist festgelegt, dass als Arbeitsräume nur Räume verwendet werden dürfen, die möglichst gleichmäßig natürlich belichtet sind und Lichteintrittsflächen ausweisen müssen, die in Summe mindestens 10 % der Bodenfläche des Raumes betragen und direkt ins Freie führen. Diese Voraussetzungen waren in einer Filiale nicht gegeben, da die vorhandenen Fenster mit Kisten und Flaschen verstellt waren.
Die verantwortlich Beauftragten habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gem § 22 Abs 6 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) iVm § 25 Abs 1 Arbeitsstättenverordnung (AStV) begangen.
Konsequenz
Gem § 130 Abs 1 ASchG wurde eine Geldstrafe in Höhe von EUR 1.000,– (im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen) verhängt.
Dieser Strafbescheid der Bezirksverwaltungsbehörde wurde durch den unabhängigen Verwaltungssenat aufgehoben, da dieser eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens erblickte.
Vom Verwaltungsgerichtshof wurde letztendlich dieser aufhebende Bescheid selber aufgehoben und die Bestrafung der verantwortlich Beauftragten bestätigt.