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7.11 Beschädigung eines Lkws infolge mangelhafter Sicherung der darauf befindlichen Güter
Sachverhalt
Beispiel: Oberster Gerichtshof vom 21.05.1997, 3 Ob 2035/96 b
Ein Transporteur – in weiterer Folge der Kläger genannt – wurde von einer Metall verarbeitenden Firma – letztendlich die Beklagte – beauftragt, Konstruktionsteile vom Firmensitz der Beklagten zu einem Kunden nach Deutschland zu transportieren. Am 26.02.1993 fuhr schließlich der Kraftfahrer der Klägerin, Josef H., mit seinem Sattelzug zum Firmengelände der Beklagten um dort die Beladung durchzuführen.
Die Beladung des Sattelaufliegers erfolgte dabei vornehmlich durch Mitarbeiter der beklagten Partei. Bei den zu transportierenden Gütern handelte es sich hauptsächlich um Mantelbleche und diverse kleinere Teile. Die Mantelbleche waren zu Paketen von je vier Stück verbunden. Jedes Paket war ca 6 Meter lang, ca 2,2 Meter hoch und rund 2 Tonnen schwer. Mitarbeiter der beklagten Partei sicherten diese Pakete seitlich mit Holzkanthölzern und Gewindestangen. Die Mantelbleche selbst waren zusätzlich in einem bestimmten Winkel vorgerollt. Um eine optimale Beladung des Sattelaufliegers zu erreichen, wurden die Pakete mit den Blechteilen senkrecht auf den Sattelauflieger gestellt und zusätzlich am Boden mit weiteren Kanthölzern gesichert. Die senkrechte Beladungsart war gängige Praxis der beklagten Partei. Diese hatte damit bis lang nie Probleme. Da mit der zu transportierenden Ware nicht die gesamte Ladefläche ausgefüllt werden konnte, wurden diese derart auf der Ladefläche verstaut, dass sowohl im vorderen Bereich als auch im hinteren Bereich des Sattelaufliegers ein Paket mit Blechteilen und im mittleren Bereich zwei Pakete mit Blechteilen aufgestellt wurden. Die leer gebliebenen Zwischenräume wurden ebenfalls mit Holzkeilen abgesichert. Zusätzlich wurden zwei Pakete im oberen Bereich an den dort angebrachten Holzkanthölzern mit einem Draht verbunden, damit ein Umfallen – insbesondere in Kurven – verhindert wird. Eine darüber hinaus gehende Verschraubung oder Verbindung der zu Paketen geschnürten Blechteile am Sattelauflieger wurde nicht vorgenommen.
Der Lkw-Fahrer der klagenden Partei, der bei der Beladung selbst nicht mithalf, kontaktierte aufgrund der senkrechten Beladung den Disponenten seiner Firma und äußerte Zweifel an der Standfestigkeit. Da jedoch auch diesem, nach Rücksprache mit der beklagten Partei, mitgeteilt wurde, dass es sich bei der so vorgenommenen Beladung um die gängige Praxis handle, wurde in weiterer Folge der Transport durchgeführt.
Nachdem der Verladevorgang durch die beklagte Partei abgeschlossen war, wiesen dessen Mitarbeiter den Lkw-Fahrer noch darauf hin, dass die Verzurrung besonders sorgfältig und ordentlich ausgeführt werden müsse.
Dieser selbst führte eine Verzurrung mit insgesamt drei Kunststoffgurten durch. Dabei wurden diese an einer Seite des Sattelaufliegers fixiert, über die Blechteile geführt und auf der gegenüberliegenden Seite festgezurrt. Schließlich wurde die Bordwand geschlossen und eine Plane des Anhängers aufgezogen. Ketten oder Stahlbänder wurden für eine zusätzliche Sicherung der Ladung vom Lkw-Lenker nicht verwendet.
Derart beladen verließ der Lkw-Lenker mit seinem Fahrzeug das Firmengelände der beklagten Partei zur nächstgelegenen Autobahnauffahrt Richtung Graz. In der letzten Rechtskurve dieser Auffahrt, ca 2,2 km vom Werksgelände der beklagten Partei entfernt, kam es, bei einer eingehaltenen Geschwindigkeit von ca 30 km/h, zum Unfall. Die Ladung geriet ins Rutschen und fiel von der linken Seite des Sattelaufliegers. Dabei rissen nicht nur sämtliche Gurte sondern wurde auch die Plane zerstört. Selbst die Ladebordwände links wurden aus ihren Verankerungen gerissen. Die Blechteile lagen verstreut auf der dortigen Böschung, dem Bankett sowie auch auf der Straße.
Der im Verfahren zugezogene Sachverständige stellte zu der vom Lkw-Fahrer benutzen Autobahnauffahrt fest, dass diese von einem PKW, dessen Schwerpunkt sich in etwa in 0,5 Meter Höhe über dem Fahrbahnniveau befindet und dessen Reibungswert 0,6 beträgt, mit einer Geschwindigkeit von 62 km/h durchfahren werden hätte können. Aufgrund der hochgestellten Beladung wurde vom Sachverständigen der Schwerpunkt mit 2,2 Metern über Fahrbahnniveau festgestellt. Bei gleich bleibendem Reibungswert verringert sich dadurch die Kurvengrenzgeschwindigkeit um 45 Prozent sodass die für den Lkw-Fahrer bei 34,1 km/h lag. Zum Zeitpunkt, als die Ladung ins Rutschen geriet, wurde die vom Lkw-Fahrer tatsächlich eingehaltene Geschwindigkeit von 30,4 bis 30,6 km/h vom Sachverständigen ermittelt. Ergebnis des beigezogenen Gutachters war, dass nicht die vom Lkw-Fahrer eingehaltene Geschwindigkeit von ca 30 km/h, sondern die mangelhaft ausgeführte Verzurrung der Ladung ursächlich für den Schadenseintritt war.
Aus prozessualer Vorsicht wurde vom Kläger unter Ausdehnungsvorbehalt lediglich 50 Prozent des ihm entstanden Sachschaden (Beschädigung des Sattelaufliegers) geltend gemacht. Dies deshalb, da er das Mitverschulden seines Lkw-Fahrers auf Basis einer Verschuldensteilung von 1:1 als angemessen hielt. Grundsätzlich ging er dabei davon aus, dass es für den Lkw-Lenker unvorhersehbar war, dass aufgrund der durch die beklagte Partei vorgenommene Beladung die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges nicht mehr gegeben war. Möglicherweise hätte dieser jedoch einen Verstoß gegen § 102 Abs 1 KFG zu vertreten.
Konsequenz
Im Verfahren vor dem Erstgericht und dem Berufungsgericht unterlag der Kläger zur Gänze. Nachdem die außerordentliche Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichtes als zulässig und berechtigt zugelassen wurde, hatte der Oberste Gerichtshof zu entscheiden. Dieser sprach den unter Berücksichtigung einer Verschuldensteilung 50:50 eingeklagten Schaden zu.