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Neu Dokument-ID: 387536

Bernhard Albert | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.3 Beschäftigung von Lehrlingen an absturzgefährdeter Stelle

Sachverhalt

Beispiel: Verwaltungsgerichtshof vom 28.06.2002, Geschäftszahl 98/02/0180

Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 18. Juli 1996 wurde ein handelsrechtlicher Geschäftsführer für schuldig befunden, er habe es in dieser Position und somit zur Vertretung nach außen Berufener einer GmbH mit Sitz in Wien gem § 9 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) zu verantworten, dass diese Gesellschaft am 19. Oktober 1995 auf einer näher bezeichneten Baustelle entgegen § 7 Abs 1 Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl Nr 340/1994 (BauV), wonach bei Absturzgefahr Absturzsicherungen, Abgrenzungen oder Schutzeinrichtungen anzubringen seien, die Lehrlinge Montagearbeiten von Rohrschellen an der Decke im ersten Untergeschoß habe durchführen lassen, wobei die Arbeiten von einer neben einem ca 200 cm langen und ca 61 cm breiten Lüftungsschacht aufgestellten Stehleiter aus durchgeführt worden seien. Der Lüftungsschacht sei weder abgedeckt gewesen noch seien sonstige Maßnahmen getroffen worden, die ein Abstürzen von Personen verhindert hätten, obwohl gem § 8 Abs 1 Z 1 BauV der Lüftungsschacht mit einer tragsicheren und unverschiebbaren Abdeckung hätte versehen werden müssen.

Ein Lehrling stürzte beim Abstieg von der Leiter in Ermangelung einer Absturzsicherung oder sonstigen Schutzeinrichtung ca 3,6 m ab.

Konsequenz

Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 7 Abs 1 BauV iVm § 8 Abs 1 Z 1 BauV iVm § 118 Abs 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) iVm § 130 Abs 1 Z 19 ASchG iVm § 19 VStG begangen, weswegen über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von ATS 20.000,– (Ersatzfreiheitsstrafe zehn Tage) habe verhängt werden müssen.

Der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 26. März 1998 gem § 66 Abs 4 AVG keine Folge und bestätigte das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe, dass anstelle einer Geldstrafe von ATS 20.000,– zwei Geldstrafen von je ATS 10.000,– und anstelle einer Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen zwei Ersatzfreiheitsstrafen von je fünf Tagen verhängt wurden.

Vom Verwaltungsgerichtshof wurde diese Entscheidung bestätigt.

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