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Dokument-ID: 694544
2.1.3 Besonderheit: Wiederverleihung im Wasserrecht
Nachdem Wasserbenutzungsrechte zumeist befristet erteilt werden, sind Maßnahmen zu setzen, um dieses Recht nicht erlöschen zu lassen, • [Fußnote: Vgl § 22 WRG.] insbesondere sind bestimmte Fristen zu beachten.