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3.4 Bestrafung wegen Arbeiten ohne Absturzsicherung
Sachverhalt
Beispiel: Verwaltungsgerichtshof vom 5.9.2008, Geschäftszahl 2007/02/0314
Anlässlich der Kontrolle einer Baustelle durch das Arbeitsinspektorat im Jahr 2004 wurde festgestellt, dass Arbeiter einer GmbH bei der Montage von Anschlussblechen im Randbereich des Flachdaches in einer Höhe von ca 10 m ohne jede Sicherung gegen Absturz beschäftigt waren. Die Öffnungen im Flachdach, die für den späteren Einbau von Lichtkuppeln vorgesehen waren, wurden ebenfalls ohne jede Absturzsicherung vorgefunden.
Aufgrund dieser Feststellungen wurde vom Arbeitsinspektorat eine Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde getätigt. Von der Bezirksverwaltungsbehörde wurde gegen den handelsrechtlichen Geschäftsführer der GmbH als das zur Vertretung nach außen berufene Organ eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 250,– je Arbeitnehmer (Ersatzfreiheitsstrafe von je zwei Tagen) verhängt.
Gegen diesen Bescheid ergriff der handelsrechtliche Geschäftsführer Rechtsmittel.
Konsequenz:
Im Rechtsmittelverfahren wurde der Bescheid vom Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.