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Neu Dokument-ID: 393650

Katharina Huber-Medek | Praxiswissen | Fachbeitrag

14.6 „Bewilligungslose Wärmepumpenanlage“

Sachverhalt

Beispiel: Verwaltungsgerichtshof vom 25.03.2004, Geschäftszahl 2001/07/0135

Der Bürgermeister der Gemeinde G stellte mit Schreiben vom 21.08.1997 an die Bezirkshauptmannschaft N (im Folgenden: BH) einen Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für den Betrieb einer Erdwärme-Wärmepumpenanlage für den Gemeindekindergarten. Die BH forderte die Gemeinde G am 09.02.1998 auf, weitere zur Beurteilung erforderliche Unterlagen bis zum 30.03.1998 nachzureichen, widrigenfalls der Antrag zurückgewiesen werde. Am gleichen Tag erhielt die Gemeinde G eine Mitteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung, dass gegen die geplante Erdwärme-Wärmepumpenanlage kein Einwand bestehe.

Am 16.06.1997 weist die BH schließlich den Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung mit der Begründung zurück, dass die aufgetragene Urkundenvorlage nicht erfolgt sei. Eine Überprüfung durch das Amt der Burgenländischen Landesregierung hat ergeben, dass die Erdwärme-Wärmepumpenanlage im Kindergarten der Gemeinde G bereits seit etwa Mitte September 2007 in Betrieb war.

Konsequenz:

Gegen den Bürgermeister wurde ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet, da er es als vertretungsbefugtes Organ der Gemeinde zu verantworten habe, dass eine Anlage zur Gewinnung von Erdwärme ohne erforderliche wasserrechtliche Bewilligung betrieben werde. Er habe damit eine Verletzung von § 137 Abs 3 lit f iVm § 31c Abs 6 WRG begangen. In seiner Rechtfertigung führte der Bürgermeister aus, er habe ein Ingenieurbüro mit der Planung und Ausschreibung des Projektes beauftragt. Das genannte Büro habe sich auch verpflichtet, die Einreichpläne samt allen erforderlichen Beilagen für das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren zu erstellen. Der Auftrag sei infolge an eine Firma F vergeben worden, an diese sei auch der Auftrag der BH, weitere Unterlagen nachzureichen, weitergeleitet worden. Außerdem habe der Bürgermeister „die ganze Angelegenheit“ an einen leitenden Angestellten der Gemeinde G zur Durchführung übergeben und er habe sich in weiterer Folge von diesem über den Fortgang der Sache unterrichten lassen. Mit Straferkenntnis der BH vom 26.02.2001 wurde über den Bürgermeister wegen Übertretung des § 137 Abs 3 lit f iVm § 31c Abs 6 und § 31c Abs 1 WRG eine Geldstrafe verhängt.

Gegen diesen Strafbescheid erhob der Bürgermeister Berufung an den zuständigen Unabhängigen Verwaltungssenat. Der Verwaltungssenat hat den Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde bestätigt.

Gegen diesen Bescheid hat der Bürgermeister Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) eingebracht. In der Beschwerde bringt er im Wesentlichen vor, dass er als Bürgermeister nicht schlechthin für alle Ungehorsamsdelikte, die der Gemeinde zuzurechnen seien, verantwortlich gemacht werden könne. Der von ihm betraute Beamte hätte für die ordnungsgemäße Durchführung des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens Sorge zu tragen gehabt.

Der Strafbescheid wurde vom VwGH dem Grunde nach bestätigt, nur hinsichtlich des Strafausspruches wurde das Straferkenntnis aufgehoben, da sowohl die erst- als auch die zweitinstanzliche Behörde die Strafe zu hoch angesetzt hatten.

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