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Wilhelm Bergthaler - Doris Niedersüß | Praxiswissen | Fachbeitrag

14.4 Bodenverunreinigung durch Heizöl

Sachverhalt

Beispiel: OLG Innsbruck 15.9.1999, 6 Bs 440/99 (nachgebildet und modifiziert)

Der Speditionskaufmann L erwirbt im Sommer 1997 ein Lagergebäude in einer Grenzstadt. Bei Anbruch der Heizperiode im Oktober stellt sich heraus, dass die Heizanlage nicht funktioniert. L nimmt mit dem Voreigentümer Kontakt auf, dem dieses technische Gebrechen unerklärlich ist und der ihn an die Installationsfirma R GmbH verweist, von der die Heizungsanlage vor 5 Jahren installiert worden sei.

L nimmt sofort mit dem Geschäftsführer der R GmbH, Herrn W. R., Kontakt auf und beauftragt ihn mit der Reparatur. Bei der R GmbH herrscht infolge eines Großauftrags Personalknappheit: Der Abteilungsleiter, der seinerzeit die Heizung im Lagergebäude installiert hat, ist unabkömmlich; die Installationspläne sind nicht auffindbar. W. R. entschließt sich daraufhin kurzerhand, mit einem Lehrling selbst den Schaden zu besichtigen und diesen in die Reparatur einzuweisen.

Noch am selben Tag nimmt W. R. mit dem Lehrling eine Besichtigung der Heizanlage vor und entdeckt dabei, dass es auch eine zweite Ölleitung gibt. W. R. erkundigt sich bei dem Hausmeister, ob es einen zweiten Öltank gebe; der Hausmeister verneint dies. Da W. R. selbst auch keinen zweiten Öltank entdeckt, plant er die zweite Ölleitung anzuzapfen und die nicht funktionierende Leitung später überprüfen zu lassen. „Für die paar Tage können wir’s auch so riskieren!“, meint er zu seinem Lehrling und weist ihn an, die zweite Zuleitung anzuzapfen und den Rücklauf zu belassen. Daran anschließend funktioniert die Heizung auch wieder; W. R. kümmert sich daraufhin nicht mehr um diese Angelegenheit.

Tatsächlich führt die zweite Ölleitung allerdings zu einem anderen Öltank, sodass zwar nunmehr Heizöl aus dem bislang vom Geschäftsführer nicht entdeckten Öltank (Tank 2) angesaugt, aber über den Rücklauf das Öl in den bekannten Tank (Tank 1) befördert wird.

Im Tank 2 befinden sich zu diesem Zeitpunkt 38 000 Liter Öl; im Tank 1 befinden sich lediglich 24 000 Liter, wobei dieser Öltank in wenigen Tagen aufgefüllt werden sollte.

Nachdem ca 15 000 Liter Heizöl von Tank 2 nach Tank 1 geflossen sind, tritt Heizöl aus dem offenem Peilrohr des Tankes 1 aus, versickert im Boden und dringt ins Grundwasser.

Eine Woche später bemerkt ein Mitarbeiter von L. dass beim Entlüftungsrohr des Tanks 1 Öl austritt und meldet dies unverzüglich an die R GmbH . Ebenso bemerkt an diesem Tag der Fahrer jener Firma, die beauftragt war, den Tank 1 mit Heizöl voll zu füllen, dass dieser Heizkessel bereits voll ist und füllt daher nichts mehr dazu.

In Summe fließen ca 20.000 Liter Heizöl aus dem Tank 1 und versickerten ins Erdreich bis in die Grundwasserzone.

Erst jetzt gelingt es W. R., seinen Abteilungsleiter zu erreichen, der ihn über den zweiten Tank informiert. Daraufhin lässt er Ölbindemittel auf das ausgetretene Heizöl aufbringen. Teilweise ist das Erdreich aber schon so stark kontaminiert, dass beim Zusammendrücken von Erdmaterial Heizöl austritt.

Konsequenzen

Die Staatsanwaltschaft Innsbruck klagt Herrn W. R. wegen vorsätzlicher Gefährdung der Umwelt (§ 180 Abs 2 StGB) an. W. R. wird in allen Instanzen schuldig gesprochen.

Daneben wird auch die Wasserrechtsbehörde aktiv: Mit Bescheid wird der R GmbH und dem Speditionskaufmann L die Sanierung des Standortes aufgetragen.

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