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Dokument-ID: 695111
10.1.1 Die Mitwirkung des Betriebsrates bei Kündigungen oder einvernehmlichen Vertragsbeendigungen
Allgemeiner Kündigungsschutz
Die in § 105 ArbVG geregelte Anfechtungsmöglichkeit wird auch als „allgemeiner Kündigungsschutz“ bezeichnet. Dieser Kündigungsschutz kommt für die Mehrzahl der Arbeitnehmer grundsätzlich zur Anwendung. Der Schutz wirkt allerdings nur dann, wenn entweder bestimmte, vom Gesetz ausdrücklich als unzulässig bezeichnete Kündigungsgründe vorliegen (verpöntes Motiv) oder wenn die Kündigung sozial ungerechtfertigt ist.