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Dokument-ID: 695881
4.5.1 Die Sanktionsnormen des § 159 StGB
§ 159 StGB enthält nunmehr drei Vergehen. Zwei sind auf den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bezogen, eines auf ihr Ausbleiben durch Hilfe einer Gebietskörperschaft. Strafbar ist grundsätzlich nur „kridaträchtiges Handeln“ im Sinne des § 159 Abs 5 StGB.