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Dokument-ID: 694921
3.4.1 Echter Dienstvertrag
Nach Lehre und Rechtssprechung ist der Arbeitsvertrag vor allem durch die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers, sohin dessen Unterworfenheit und die funktionelle Autorität des Arbeitgebers gekennzeichnet, die sich in organisatorischer Gebundenheit, insbesondere hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und Kontrolle – nicht notwendig auch in Weisungen über der Art der Ausführung der Tätigkeit – äußert (OGH 9 ObA 10/99g).