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Dokument-ID: 694575
3.2 Eigenüberwachung durch den Anlageninhaber
Wenn die Behörden bei ihrer Tätigkeit keine Zeit mehr finden, Betriebsanlagen zu überprüfen, behilft sich der Gesetzgeber bisweilen mit dem Instrument der Eigenüberprüfung. Dies ist einerseits die Berechtigung, die Einhaltung der eigenen Pflichten zu prüfen, aber andererseits auch eine Verpflichtung dies zu tun.