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Neu Dokument-ID: 392452

Bernhard Albert | Praxiswissen | Fachbeitrag

13.3 Ein Gefahrenhinweis ist nur für unvermeidbare Restgefahren zulässig

Sachverhalt

Beispiel: OGH vom 11.5.2000, Geschäftszahl 8 Ob 192/99i

Das von der beklagten Partei 1991 hergestellte Gerät „Gartenhäcksler“ hat eine Auswurföffnung in der Breite von 223 mm; es befindet sich diese im unteren Bereich 250 mm und im oberen 450 mm von der Aufstandsfläche entfernt. Die Auswurfstäbe (zur Sicherung der Auswurföffnung) haben einen Durchmesser von 21,5 mm und einen Minimalabstand bei der „Feineinstellung“ von 12 bis 15 mm. Der Abstand der Schlägelkanten von den Auswurfstäben beträgt ca 9 mm. Zusätzlich konnte der Abstand zwischen den Auswurfstäben und der äußeren Kante der Auswurföffnung an der Oberseite mit 95 mm und an der Unterseite mit 43 mm gemessen werden. Am Gerät selbst befinden sich mehrere Hinweise für den sicheren Betrieb bzw die Verwendung des Gerätes:

  1. Schutzbrillenzeichen
  2. Drehrichtung des Antriebes
  3. Vorsicht! Werkzeug läuft nach!
  4. Nicht in den Auswurf greifen!
  5. Vorsicht! Bewegte Werkzeuge!
  6. Instandsetzungs-, Einrichtungs-, Wartungs- und Reinigungsarbeiten nur bei abgeschaltetem Antrieb und stillstehendem Werkzeug vornehmen!

Aus der Betriebsanleitung geht unter anderem hervor, dass vier verschiedene Einstellungen der Auswurfstäbe vorgesehen sind, wobei lediglich bei der Stellung „fein“ sämtliche Stäbe eingesetzt bleiben und dadurch der Minimalabstand zwischen den Stäben gewahrt wird. Bei allen anderen Einstellungen wird der Abstand und damit der freie Durchgriffsraum in den Bereich der Schlägel durch Herausnehmen einzelner Stäbe vergrößert. Insbesondere bei feuchtem Material ergibt sich eine Situation, bei der nur mehr in der Mitte der Auswurföffnung zwei über ein angeschweißtes Blech verbundene Stäbe vorhanden sind.

Für das klagsgegenständliche Gerät selbst galten im Zeitpunkt der Anfertigung unter anderem die Bestimmungen in der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung – Maschinenschutzvorrichtungsverordnung, Auflage 1988.

In § 2 dieser Schutzverordnung heißt es ua:

„Maschinen samt Schutzvorrichtungen hinsichtlich ihrer Bauart, die den anerkannten Regeln der Technik entsprechen, müssen dem Schutz des Lebens und der Gesundheit der Benützer dienen. Alle Teile von Maschinen müssen, soweit sie Unfälle verursachen können, dem Stand der Technik entsprechend gesichert sein.

Sofern Gefahrenstellen nicht durch besondere Schutzmaßnahmen gesichert sind, müssen sie durch Schutzvorrichtungen umwehrt, verdeckt oder verkleidet sein. Die Umwehrung hat eine unbeabsichtigte Annäherung an die Gefahrenstelle, die Verdeckung und die Verkleidung eine unbeabsichtigte Berührung der Gefahrenstelle hintanzuhalten.“

Aufgrund der relativ niedrigen Position der Auswurföffnung kommt es dazu, dass sich vor dieser insbesondere bei feuchtem Häckselmaterial gehäckseltes Gut ansammelt und dieses entfernt werden muss, da ansonsten der Auswurf gestört wird.

Das Wegräumen von Auswurfgut vor der Auswurföffnung ist von den Warnhinweisen nicht betroffen. Es gibt keinen Hinweis darauf, wie dieses Auswurfgut weggeräumt werden soll. Würde man direkt an den Auswurfstellen das Auswurfmaterial wegräumen, würde man bis auf ca 30 mm an die Schlägelkanten herankommen. In diesem Fall könnte man noch nicht von einem Hineingreifen sprechen. Bei der Herausnahme der oberen drei Auswurfstäbe würde sich eine Durchgreiflücke mit einer Höhe von ca 13 cm ergeben.

Der Kläger ist Mechaniker, er benützte vor dem gegenständlichen Unfall das Gerät ca einmal jährlich.

Der Kläger hat am 11.08.1994 nasses Häckselgut mit der gegenständlichen Maschine verarbeitet. Er hatte hiezu Arbeitshandschuhe an, die bereits nass geworden waren. Das gegenständliche Gerät hatte die Einstellung für „feuchtes Material“. Der Kläger versuchte mit der linken Hand von vorne annähernd senkrecht zu den Auswurfstabachsen, das aufgestaute Material zu entfernen. Er geriet in den Bereich der Schlägel, worauf durch einen einzigen Schlägel die Verletzung des Klägers herbeigeführt wurde.

Der Kläger erlitt durch diesen Unfall eine komplette Amputation aller dreigliedrigen Finger der linken Hand. Es wurde mit einem Hautweichteilrest die Möglichkeit eines verlängerten Spitzgriffes unter gleichzeitiger Handverschmälerung erreicht. Es besteht lokal im Bereich des Stumpfes eher eine schlechte Weichteildeckung mit entsprechender Empfindlichkeit. Es bestehen entsprechende seelische Schmerzen durch den kosmetischen Defekt, der als Folge des kompletten Fingerverlustes eingetreten ist. Funktionell besteht ein guter Spitzgriff zwischen dem Daumen und drittem Strahl. Ein Grobgriff ist aufgrund des Verlustes aller dreigliedrigen Finger nicht vorhanden.

Konsequenzen:

Der Hersteller des Gerätes wurde zur Zahlung von Schadenersatz verurteilt.

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