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3.16 Eine mündliche Abänderung des SIGE-Plans ist unwirksam
Sachverhalt
Beispiel:
Verwaltungsgerichtshof vom 31.1.2014, Geschäftszahl: 2013/02/0083
Der Planungskoordinator legte für eine Baustelle fest, dass zur Sicherung der Dacharbeiten ein Fassadengerüst herzustellen sei. Anlässlich einer Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat wurde festgestellt, dass dieses Gerüst nicht vorhanden war. Aufgrund dieses Umstandes wurde der verantwortlich Beauftragte der Bau GmbH zu einer Geldstrafe verurteilt, da er entgegen § 8 Abs 4 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) die Anordnungen des Planungskoordinators nicht berücksichtigt hat.
Der verantwortlich Beauftragte brachte im Berufungsverfahren vor, dass ihn keine diesbezügliche Verpflichtung getroffen hätte, da vor Beginn der Dacharbeiten der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan durch den Baustellenkoordinator mündlich abgeändert wurde. Aus seiner Sicht bestand daher zum Zeitpunkt der Kontrolle keine Verpflichtung, ein Fassadengerüst herzustellen. Die mündliche Anordnung des Baustellenkoordinators wurde im Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan nicht festgehalten.
Konsequenz: Im Berufungsverfahren wurde der Strafbescheid aufgehoben, der Verwaltungsgerichtshof hat die Bestrafung aber letztendlich wieder bestätigt.