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Neu Dokument-ID: 393659

Bernhard Albert | Praxiswissen | Fachbeitrag

12.2 Einem Betriebsfremden wird ein Betriebsteil zur Verfügung gestellt

Sachverhalt

Beispiel: Oberster Gerichtshof vom 19.11.1998, Geschäftszahl 2 Ob 19/97a

Ein Student der Technischen Universität führte im Zusammenhang mit der Erstellung seiner Diplomarbeit Vermessungsarbeiten in einem Bergstollen durch. Durch sein Universitätsinstitut wurden Kontakte zu möglichen Versuchsorten geknüpft. Ein Unternehmen, welches einen Bergstollen betrieb, erklärte sich bereit, den Studenten gemeinsam mit einem Assistenten und einem weiteren Studenten in den Bergstollen einfahren und dort Vermessungsarbeiten durchführen zu lassen. Diese Tätigkeit wurde weder im Auftrag noch für Rechnung des Unternehmens durchgeführt, welches den Stollen betrieb. Die Vermessungsarbeiten waren auch für dieses Unternehmen von keinem wie immer gearteten Interesse.

Vor der erstmaligen Benützung des Stollens unterfertigte der Student eine Erklärung, dass der Betreiber des Stollens für körperliche und/oder materielle Schadensfälle oder deren etwaige Folgekosten bei Befahrung von Grubengebäuden und Stollenanlagen, bei wissenschaftlichen Beprobungsarbeiten, bei Sammlertätigkeiten sowie bei sonstigen Arbeiten, jeweils im Freischurfgebiet des Betreibers nicht zu haften habe.

Am Unfalltag fuhr der Student gemeinsam mit dem Assistenten und seinem Kollegen mit einer von einem Dienstnehmer des Stollenbetreibers gelenkten Stollenlok in den Bergstollen ein. Der Student bot an, das Eisengittertor, mit dem der Stollen verschlossen war, zu öffnen. Er ging dabei der wartenden Lok vor, wobei er eine eingeschaltete Grubenstirnlampe trug. Bevor er noch das Vorhängeschloss am Eisengittertor öffnen konnte, fuhr der Dienstnehmer des Betreibers mit der Lok in den Stollen ein, worauf der Student von der Lok gegen das schwere Eisengittertor gequetscht und schwer verletzt wurde.

Konsequenz

Mit rechtskräftiger Strafverfügung wurde der Dienstnehmer des Stollenbetreibers wegen des Vergehens der fahrlässigen schweren Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und 4 StGB schuldig erkannt.

Der verletzte Student forderte klagsweise beim Betreiber des Stollens Schmerzensgeld in der Höhe von ATS 600.000,–. Der OGH sprach den Schadenersatz auch zu.

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