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11.17 Eingliederung in ein Unternehmen und Haftungsprivilegierung der Vorgesetzten
Sachverhalt
Beispiel: Oberster Gerichtshof vom 12.05.2005, 2 Ob 24/05a
Ein in Deutschland ansässiger Einzelunternehmer führte im Februar 2003 in Österreich im Bezirk Gmunden Holzernte- und Waldarbeiten durch. Für diese Tätigkeiten verwendete er einen so genannten „Rückezug“ mit einem hydraulischen Greifarm. Im Zuge dieser Tätigkeiten beauftragte der Einzelunternehmer eine Firma mit dem Transport seines Raupenbaggers beziehungsweise dessen Zubehörs von seinem Betriebsstandort in Deutschland nach Gmunden. Von diesem Unternehmen wurde ein Kraftfahrer mit dem Transport betraut, den er mithilfe eines Lkws (der nicht mit einem Kran ausgerüstet war) und eines Tiefladers durchführte. Am vorgesehenen Ort lud zunächst der Vater des Einzelunternehmers, der den Transport begleitete und schon unter Mithilfe des Kraftfahrers für die Beladung gesorgt hat, den auf dem Tieflader beförderten Bagger ab. Nach dieser Tätigkeit sollten von der Ladefläche des Lkws zwei circa 300 kg schwere Metallkisten mit dem Zubehör unter Verwendung des Baggers abgeladen werden. Da diese Vorgehensweise aber wegen Platzmangels nicht möglich war, wies der Einzelunternehmer den Lenker des Lkws an, einige 100 m zum Standort des Rückezuges weiterzufahren, um in weiterer Folge mit diesem die Kisten abladen zu können. Beim Rückezug angekommen, stieg der Kläger von sich aus, ohne vom Beklagten darum ersucht oder aufgefordert worden zu sein, auf die Ladefläche des Lkws, während sich der Einzelunternehmer in die Kabine des Rückezuges begab und diesen in Betrieb nahm. An einer der Kisten befand sich ein noch vom Beladevorgang stammendes Kettengehänge, dass aus zwei Ketten mit je einem Haken an einem Ende und einem die gegenüberliegenden Enden verbindenden Metallring bestand.
Der Einzelunternehmer fährt schon viele Jahre mit einem Rückezug und hat damit schon wiederholt Lasten unter Verwendung eines in den Greifer eingeklemmten Kettengehänges transportiert. Dabei war die Kette entweder von einer Hilfsperson oder – falls eine solche nicht zur Verfügung stand – von ihm selbst in den geöffneten und in die richtige Position gebrachten Greifer eingelegt worden. Auch der Lenker des Lkws ergriff, im stillschweigenden Einvernehmen mit dem Beklagten, das Kettengehänge, um dessen durch den Ring verbundene Teile in den vom Beklagten an die Kisten herangerückten und geöffneten Greifer einzulegen. Bei dieser Arbeit waren der Kläger und der in der Kabine des Rückezuges sitzende Beklagte circa 6–7 m voneinander entfernt. Eine akustische Verständigung war wegen des Motorlärms nicht möglich. Die Sicht des Einzelunternehmers auf den Lkw Lenker war durch die hochgeklappte Ladebordwand und durch den Greifer eingeschränkt. Noch während der Manipulationen des Lkw Lenkers schloss der Einzelunternehmer den Greifer, wohl in der Annahme, dass der Kläger diese Arbeiten bereits beendet hatte und sich nicht mehr im Gefahrenbereich des Greifers befand. Dem Einzelunternehmer war in diesem Augenblick zwar die Sicht auf die Hände des Klägers genommen, der Lkw Lenker stand jedoch so nahe beim Greifer, dass dieser sich für den Beklagten erkennbar in Reichweite seiner Hände befand. Tatsächlich hatte der Lkw Lenker noch eine Hand im geöffneten Greifer, als dieser sich plötzlich schloss. Er wurde dabei an dieser Hand schwer verletzt. Aufgrund dieser Verletzungen forderte der Lkw Lenker EUR 8.500,– Schadenersatz vom Einzelunternehmer als Lenker des Rückezuges.
Konsequenz
Der Schadensersatzanspruch wurde vom Obersten Gerichtshof abgewiesen.