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13.19 Fehlerhafter Schischuh
Sachverhalt
Beispiel: Oberster Gerichtshof vom 23.9.1999, Geschäftszahl 2 Ob 240/99d
Die T-GmbH (Importeur), deren Geschäftsführer der Beklagte war, kaufte bei der Herstellerfirma in Italien Schischuhe der Marke „T“. Die T-GmbH als Importeur verkaufte einige Paar dieser Schischuhe an den eigenen Geschäftsführer, der in diesem Fall der Beklagte war. Der Geschäftsführer seinerseits verkaufte diese Schischuhe an ein Sportgeschäft (Einzelhändler). Ende 1996 erwarb der Kläger und Geschädigte bei diesem Einzelhändler ein Paar dieser Schischuhe. Infolge eines Produktfehlers brachen die Schuhe beim Schifahren, sodass der Kläger zu Sturz kam und sich schwer verletzte.
Vom Einzelhändler wurde dem Geschädigten unmittelbar der Lieferant, nämlich der Geschäftsführer des Importeurs, genannt. Daraufhin richtete der Geschädigte am 04.05.1997 ein Forderungsschreiben an den Geschäftsführer des Importeurs. Dieser teilte lediglich mit, dass er nur als Zwischenhändler fungiert habe. Eine Benennung des Vormannes erfolgte nicht. Mit Schreiben vom 28.05.1997 forderte der Geschädigte den Geschäftsführer des Importeurs auf, ihm seinen Vormann zu nennen. Mit Schreiben vom 02.06.1997 teilte der Geschäftsführer mit, dass er diese Schuhe aus der Liquidierung der T-GmbH, die als Importeur fungiert habe, erworben hat. Der Importeur seinerseits habe diese Schuhe von der Firma „T“ erworben. Daraufhin ersuchte der Geschädigte um Beibringung des Nachweises über die Lieferung der Schuhe und der Adresse, des Namens des Inhabers und allfälliger weiterer Daten bezüglich der T-GmbH. Mit Schreiben vom 20.06.1997 teilte der Geschäftsführer mit, dass der Importeur seit 1990 nicht mehr bestehe, ihr Lieferant aber sei die Firma „T“ gewesen. Die in diesem Schreiben angegebene Adresse der „T“ S.p.A war richtig.
Konsequenz:
Der OGH ging in diesem Fall davon aus, dass die Frist zur Benennung des Vormannes mit der Übersendung des ersten Forderungsschreibens am 04.05.1997 zu laufen begonnen hat. Die Adresse der italienischen Lieferfirma wurde erst mit Schreiben vom 20.06.1997 bekannt gegeben, wobei der Geschäftsführer diese Adresse bereits mit dem Schreiben vom 20.05.1997 bekannt geben hätte können.
Da in diesem Fall der Vormann nicht rechtzeitig genannt wurde, besteht die Haftung des Geschäftsführers des Importeurs zu Recht.