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Dokument-ID: 753699
4.1.3 Gewährung von Ruhepausen
Rechtliche Grundlage (§ 11 AZG)
Wenn die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr als sechs Stunden beträgt, muss die Arbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde unterbrochen werden. Diese Ruhepause muss nach spätestens sechs Stunden konsumiert werden. Sie muss die Arbeitszeit „unterbrechen“, dh sie darf weder ganz am Beginn noch ganz am Ende der Arbeitszeit liegen.