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Dokument-ID: 695064
6.1 Häufiger Fall: Outsourcing/Insourcing
Auch die Auslagerung von Tätigkeitsbereichen (Outsourcing), die als wirtschaftliche Einheit im Sinne des § 3 AVRAG angesehen werden können und die Hereinnahme solcher Tätigkeitsbereiche (Insourcing), die bisher von Fremdfirmen erledigt wurden, fallen unter die Bestimmung des § 3 AVRAG, sofern die davon betroffenen Betriebsteile als wirtschaftliche Einheit anzusehen sind.