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Neu Dokument-ID: 392516

Bernhard Albert | Praxiswissen | Fachbeitrag

11.22 Haftung des Auftraggebers von Bauarbeiten für verborgene Kriegsrelikte

Sachverhalt

Beispiel: Oberster Gerichtshof vom 22.7.2009, Geschäftszahl: 3 Ob 88/09a

Von einem Energieversorgungsunternehmen wurde ein Generalunternehmer mit der Errichtung eines Kraftwerkes beauftragt. Dieser Generalunternehmer hat den Auftrag hinsichtlich Baugrundverbesserungsarbeiten an einen anderes Unternehmen weitergegeben, welches sich wieder eines Subunternehmens (K GmbH) zur Durchführung dieser Tätigkeit bedient hat. Zwei Mitarbeiter dieser K GmbH führten mit einer Schüttelraupe Bodenverdichtungsmaßnahmen durch. Bei dieser Tätigkeit kam es zur Explosion einer im Erdreich verborgenen Fliegerbombe. Durch diese Explosion wurden die beiden Mitarbeiter schwer verletzt und es entstand erheblicher Sachschaden an den am Ort befindlichen Gerätschaften.

Im Zuge des Verfahrens stellte sich heraus, dass das Energieunternehmen Jahre zuvor ein Unternehmen mit der Auswertung historischer Lichtbilder zur Festlegung einer allfälligen Kampfmittelkontamination im Bereich der Baufläche beauftragte. Diese Auswertung ergab zahlreiche Bombentrichter und letztendlich 16 Bombenvermutungen. Das Risiko wurde von diesem Unternehmen als vermutlich mäßig bis stark eingeschätzt und es erfolgte keine generelle Freigabe hinsichtlich der geplanten Bautätigkeiten. Im Zuge der Planungsarbeiten für die Errichtung des Kraftwerkes wurden vier Bombenvermutungsstellen durch Sondierung bis zu einer Tiefe von 8 m untersucht. Da hier keine Kampfmittel gefunden wurden, wurde die entsprechende Unbedenklichkeit bestätigt. Den Vertretern der K GmbH wurde die Freigabe des Geländes für Grabungsarbeiten mitgeteilt. Für die Errichtung einer Bodenplatte mussten Bodenverdichtungsmaßnahmen durchgeführt werden. Diese erfolgten in Form einer Rüttelstopfverdichtung an fix vorgeschriebenen Verdichtungspunkten mit einer Rüttelraupe, mit der Schotter eingebracht wurde, der anschließend verdichtet wurde. Den Mitarbeitern der K GmbH war nicht bekannt, dass nur vier bestimmte Bombenvermutungspunkte untersucht wurden und darüber hinaus keine weiteren Erhebungen vorgenommen worden waren. Bei diesen Verdichtungsmaßnahmen explodierte letztendlich die Fliegerbombe. Die Unfallstelle war außerhalb jener Bohrlochsondierungen, die durchgeführt wurden. Nach der Auswertung der Luftbilder ist dieses Gebiet stark bis sehr stark bombardiert worden. Ein Sachverständigengutachten ergab, dass eine gefahrlose Durchführung der Bodenverdichtungsmaßnahmen nur bei flächendeckender Tiefensondierungen gewährleistet ist.

Konsequenz:

Der Oberste Gerichtshof sah die Haftung des Energieunternehmens als gegeben an.

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