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3.17 Haftung des Generalunternehmers für einen Unfall auf der Baustelle
Sachverhalt
Oberster Gerichtshof vom 25.4.2007, Geschäftszahl: 3 Ob 44/07b:
Eine Baufirma wurde mittels eines Werkvertrages von einer gemeinnützigen Wohnungs- und Siedlungsgesellschaft als Generalunternehmerin mit der Errichtung einer Wohnanlage beauftragt. Zu den Aufgabengebieten der Generalunternehmerin gehörte auch die Absicherung der Baustelle. Im Zuge dieser Errichtung wurden von der Generalunternehmerin auch Subunternehmen mit bestimmten Gewerken beauftragt. Ein Mitarbeiter eines derartigen Subunternehmens stürzte bei der Durchführung dieser Tätigkeiten in einen nicht abgesicherten Liftschacht und wurde schwer verletzt. Die Bauherrin hatte ein Architekturbüro mit der Planung, der örtlichen Bauaufsicht und der Planungs- und Baustellenkoordination beauftragt.
Nach dem im Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan enthaltenen Maßnahmenkatalog waren als Maßnahmen gegen Absturzgefahr Brustwehren vorgesehen. Ungefähr eine Woche vor dem Unfall stellte ein Mitarbeiter des Architekturbüros anlässlich einer Kontrolle der Baustelle fest, dass die erforderlichen Absturzsicherungen bei den Stiegenhäusern und Zugangsöffnungen der Aufzüge vorhanden waren. Zum Zeitpunkt des Unfalles waren die Mitarbeiter des Subunternehmens bereits eine Woche auf der Baustelle tätig. An jener Stelle, an der der verletzte Mitarbeiter in den Liftschacht stürzte, waren, solange die Mitarbeiter des Subunternehmens in den Tagen vor dem Unfall im Haus arbeiteten, keine Absturzsicherungen vorhanden.
Der verletzte Mitarbeiter forderte von der Generalunternehmerin Schadenersatz.
Konsequenz:
Die Haftung der Generalunternehmerin für den zivilrechtlichen Schadenersatzanspruch des verletzten Mitarbeiters wurde letztendlich bejaht.