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Andreas Gerhartl | Praxiswissen | Fachbeitrag

8.3 Haftung

Arbeitgeber mit Sitz in einem Drittstaat

Der Auftraggeber als Unternehmer haftet für die Ansprüche auf Mindestentgelt von entsandten Arbeitnehmern eines Arbeitgebers mit Sitz in einem Drittstaat im Rahmen des Auftrages als Bürge und Zahler nach § 1357 ABGB. Für den Bereich der Arbeitskräfteüberlassung richtet sich die Haftung nach § 14 AÜG.

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