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5.2 Haftungsbeschränkung und entschuldbare Fehlleistung
Allgemeines
Das DHG schränkt die Haftung des Dienstnehmers bei der Erbringung seiner Dienstleistung für dem Dienstgeber zugefügte Schäden ein. Der Dienstnehmer schuldet grundsätzlich nicht die Herbeiführung eines bestimmten Erfolgs, sondern die vereinbarungsgemäße Arbeitsleistung unter Anwendung der jeweils gebotenen Sorgfalt und Achtung der allgemeinen sowie konkreten Weisungen. • [Fußnote: Oberhofer in Schwimann, ABGB, Auflage 3, § 2 DHG Rz 28.] Die Rechtswidrigkeit des Verhaltens ist anhand des Dienstvertrages zu beurteilen. Befolgt der Dienstnehmer eine Weisung des Dienstgebers, so liegt kein rechtswidriges Verhalten gegenüber dem Dienstgeber vor. Das rechtswidrige Verhalten des Dienstnehmers muss in weiterer Folge aber auch kausal für den Schadenseintritt sein.