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Dokument-ID: 694876
3.6 Handlungsbevollmächtigter
Die Handlungsvollmacht ist eine Vollmacht, durch die ein Unternehmer einen Dritten zur Vornahme einer bestimmten zu einem Unternehmen gehörigen Art von Geschäften oder zur Vornahme einzelner zu einem Unternehmen gehöriger Geschäfte ermächtigt, ohne ihm Prokura zu erteilen.