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Helmut Siller | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.2.3 Illegale Geschenkannahme

Illegale Geschenkannahme ist der Bestechung sehr ähnlich, nur ist oft der Versuch, eine Entscheidung zu beeinflussen, nicht direkt gegeben. „Kleine Gesten“ dienen der als „Dankeschön“ und zur „Klimapflege“, womit oft eine spätere Bestechung eingeleitet oder vorbereitet wird.

Das StGB schränkt also die Strafbarkeit korrupten Verhaltens in einigen Tatbestandsvarianten mithilfe des Vorteilsbegriffs ein. So ist vor allem die Vorteilsannahme und -zuwendung (§§ 305 und 307a StGB) sowie die Vorteilsannahme und -zuwendung zur Beeinflussung (§§ 306 und 307b StGB) nur strafbar, wenn

  • ein Amtsträger • [Fußnote: Nicht nur Beamte, sondern „Amtsträger“, d.s. im weitesten Sinn öffentliche Entscheidungsträger, werden von den Korruptionstatbeständen des StGB erfasst. Das StGB bietet hierfür Begriffsdefinitionen in § 74 StGB Abs 1.]  einen ungebührlichen Vorteil annimmt oder sich versprechen lässt,
  • der Vorteilsgeber einen ungebührlichen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt.

Nur in dem Fall, dass der Amtsträger den Vorteil fordert, kommt es nicht auf die Ungebührlichkeit des Vorteils an.

Der Vorteilsbegriff ist weit; darunter fallen zB Geld, Gutscheine, Eintrittskarten für Kultur- und Sportveranstaltungen, Hotelaufenthalte, Betriebsfeiern, Urlaube, die Gewährung von Darlehen, das Erbringen von Dienstleistungen oder das Gewähren einer Auszeichnung.

Ein nicht ungebührlicher Vorteil ist ein orts- oder landesüblicher Vorteil, der „geringwertig“ ist, d.i. ein Vorteil bis zum Richtwert von EUR 100,–.

Beispiel für einen gebührlichen Vorteil: Einladung eines Landeshauptmanns zum Hahnenkammrennen in Kitzbühel.

Beispiel 1 für einen ungebührlichen Vorteil: Wenn ein Amtsträger in einem Luxushotel untergebracht, während die anderen Teilnehmer in einem Seminarhotel nächtigen.

Beispiel 2 für einen ungebührlichen Vorteil: Wenn ein Amtsträger von einem Dritten, für den er ein Amtsgeschäft erledigen soll, zu einer Fachtagung eingeladen wird und weder Seminarbeitrag noch Unterkunft selbst bezahlen muss, während alle anderen Seminarteilnehmer diese Kosten selbst tragen.

In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob überhaupt ein Vorteil gemäß Korruptionsstrafrecht vorliegt. Vorteil ist alles, was zu einer ungerechtfertigten Besserstellung des Empfängers führt, es darf kein rechtlicher Anspruch bestehen. Liegt ein Vorteil vor, ist bei der Vorteilsannahme und -zuwendung (§§ 305 und 307 a StGB) und der Vorteilsannahme und -zuwendung zur Beeinflussung (§§ 306 und 307 b StGB) zu prüfen, ob dieser ungebührlich ist.

Zuwendungen, die Amtsträger ohne Bedenken annehmen können, sind:

  • Kleine Werbegeschenke (die „drei K's“: Kaffee, Kugelschreiber, Kalender und sonstiges „Klumpert“ – darunter fallen auch Schreibblöcke und andere kleine Werbegeschenke)
  • Bewirtung im ortsüblichen Ausmaß
  • Leistungentsprechendes Vortragshonorar

In Fällen, in denen geringfügige Vorteile angeboten werden, liegt zumeist sozialadäquates Verhalten vor, d.s. solche Leistungen angesehen, die der Höflichkeit und Gefälligkeit entsprechen und sozial üblich und allgemein gebilligt werden. Sie sind bei vernünftiger Betrachtung nicht dazu geeignet, einen Amtsträger in irgendeiner Weise zu beeinflussen.

Amtsträger sollten nie Geld, Gutscheine und Luxusartikel annehmen.

Es sollte nie der Anschein erweckt werden, dass der Vorteil oder die Teilnahme an einer Veranstaltung im Zusammenhang mit einem konkreten Amtsgeschäft steht – schon gar nicht mit einem pflichtwidrigen.

Das Anbot von Zuwendungen im Zusammenhang mit der Amtsführung sollte im Zweifel zurückgewiesen werden.

Eine gute Kontrollfrage, die sich jeder Amtsträger selbst stellen kann: „Wie wäre es, wenn am nächsten Tag über die Annahme des Geschenks in den Medien berichtet wird?“ Müsste sich der Amtsträger für den Vorteil rechtfertigen, sollte er nicht angenommen werden.

Zulässige Anlässe, an denen eine Teilnahme erfolgen kann – sofern ein amtliches Interesse an der Teilnahme besteht – sind Schulungen, Werkbesichtigungen, Produkteinführungen und Jubiläumsfeiern. • [Fußnote: Paulitsch, H./Koukol, P. (2018): Anti-Korruptionsrecht und Compliance-Maßnahmen für GemeindevertreterInnen, in: https://gemeindebund.at/website2016/wp-content/uploads/2014/10/rfg-01-2018_anti-korruptionsrecht-und-compliance-massnahmen-fuer-gemeindevertreterinnen.pdf, Jänner 2018, abgerufen 24.6.2019, S. 21–30.] 

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