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Dokument-ID: 392472
13.13 Instruktionspflicht über Verwendung in spezifischen Teilbereichen
Sachverhalt
Beispiel: Oberster Gerichtshof vom 30.3.2001, Geschäftszahl 7 Ob 49/01h
Durch das Verlegen eines Luftablassventiles eines Tauchanzuges stieg der Kläger unkontrolliert, ohne Einhaltung der Dekompressionspausen auf und wurde dabei verletzt. Der Sachverständige stellte fest, dass das Ablassventil des Tauchanzuges durch einen luftundurchlässigen Unterziehanzug verlegt wurde. In der Gebrauchsanleitung des Tauchanzuges wurde nicht vor der Verwendung von luftundurchlässigen Unterziehanzügen gewarnt.
Das Gericht sah hier die Haftung als gegeben an.