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5.2.2 Judikatur
Schädigung bei Erbringung der Dienstleistung
Mit dem im DHG normierten Haftungsprivileg soll lediglich dem erhöhten Haftungsrisiko Rechnung getragen werden, das der Dienstnehmer dadurch eingeht, dass er im Interesse des Dienstgebers „bei Erbringung der Dienstleistung“ tätig wird (RIS-Justiz RS0054663). Wurde die Schädigung im Zusammenhang mit einem Verhalten bewirkt, das nicht der Erfüllung der vom Dienstnehmer übernommenen Verpflichtungen aus dem Dienstvertrag, sondern ausschließlich den Privatinteressen des Dienstnehmers diente (zB Schwarzfahrt mit einem Dienstfahrzeug), dann kommt die Anwendung des DHG nicht infrage. Der Schadenseintritt muss daher in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen. Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Schadenszufügung und Dienstverhältnis ist bei einem Schadenseintritt außerhalb der Dienstzeit, beispielsweise auf der Fahrt zwischen Wohnort und Arbeitsplatz, auch dann anzunehmen, wenn zwischen Schadensereignis und Dienstleistung ein ursächlicher Zusammenhang besteht. • [Fußnote: OGH 22.12.1994, 8 ObA 327/94.]