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Susanne Kappel - Redaktion FORUM Media | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.4.2 Karenz

Varianten und Meldung

Als Karenz wird der Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung gegen Entfall des Arbeitsentgelts bezeichnet. Auf Karenz besteht ein Rechtsanspruch, der Arbeitgeber kann die Karenz daher nicht verweigern. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Karenz ist in den §§ 15 ff MSchG und §§ 2 ff VKG geregelt.

Mütter und Väter haben Anspruch auf Karenz (= Freistellung von der Arbeitsleistung) bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, wenn Sie mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben. Grundsätzlich gibt es auch einen Karenzanspruch für Adoptiv- oder Pflegeeltern (bei letzteren seit 01.01.2016 auch ohne Adoptionsabsicht).

Das VKG gilt seit 01.01.2016 nunmehr auch für Arbeitnehmerinnen, die nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts Elternteil sind. § 144 Abs 2 und 3 ABGB räumen einer Frau, deren Lebensgefährtin oder eingetragene Partnerin durch medizinisch unterstützte Fortpflanzung schwanger wird, die Rechte und Pflichten eines Elternteils ein. Die Einbeziehung ins VKG ermöglicht Frauen, die Elternteil gem § 144 Abs 2 und 3 ABGB sind, die Elternkarenz (und auch Elternteilzeit) nach dem VKG in Anspruch zu nehmen.

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