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13.9 Kein Instruktionsfehler durch den Hersteller; nachträglicher Umbau
Sachverhalt
Beispiel: Oberster Gerichtshof vom 21.12.2000, Geschäftszahl 8 Ob 183/00w
Ein Hersteller lieferte einen Tiefladeraufleger. Die Auffahrtsrampen waren so gestaltet, dass sie von einer Person leicht zu bedienen waren, da eine Rückholfeder die Bedienperson unterstützte. Von der Käuferin wurden aber zur Schonung der Rampen Holzauflagen angebracht, die das Gleichgewicht derart veränderten, dass nunmehr ein erhöhter Kraftaufwand zum Aufstellen der Rampen erforderlich war, zumal die Rampen ab einem gewissen Punkt nicht mehr allein in die Endlage glitten. Die Kraftaufwendung war bis zur Endstellung nötig bzw mussten die Rampen in die Endstellung bewusst bewegt werden, da die Federspannung dazu nicht mehr ausreichte. Im Zuge dieser Bewegung kam es mit einem Querträger zu einer Scher- und Quetschstelle, die laut Sachverständigem aus technischer Sicht nicht abzusichern gewesen wäre. Diese Stelle bildete nur deshalb eine Gefahr, weil jetzt die Rampe durch kontinuierliche Kraftaufwendung an dieser Stelle vorbeibewegt werden musste und daher die Möglichkeit bestand, dass man sich die Hand einklemmte. Vorher war dies nicht nötig, da die Federspannung allein die Rampe bewegte und daher ein Eingriff nicht nötig war. Ein Mitarbeiter verletzte sich an dieser Stelle die Hand.
Das Gericht sah hier eine Haftung als nicht gegeben an.