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3.2 Keine Haftung des Bauherren bei Nichtbestellung eines Baustellenkoordinators
OGH 31.08.2018, 6 Ob 147/18p
Der Bauherr hat einen Planungskoordinator für die Vorbereitungsphase und einen Baustellenkoordinator für die Ausführungsphase zu bestellen, sobald auf einer Baustelle sowohl entweder gleichzeitig oder aufeinanderfolgend Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber tätig werden. Der Koordinator hat auf die Baustelle selbst, auf die Baustelleneinrichtung und auf die Koordination und Zusammenarbeit der einzelnen Unternehmen zu achten sowie sicherzustellen, dass die relevanten ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften eingehalten werden. Unterlässt der Bauherr seine Schutzpflicht indem er keinen Koordinator bestellt, so übernimmt er selbst die Verantwortung für die ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgaben. Im gegenständlichen Fall hätten nach der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) aufgrund definierter Absturzgefahr Absturzsicherungen, Abgrenzungen oder Schutzeinrichtungen angebracht werden müssen. Nach ständiger Rechtsprechung des OGH ist die Haftung für eine allfällige Pflichtverletzung des Baustellenkoordinators mangels besonderer Regelung nach allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen. Danach stellt der Pflichtenkatalog des BauKG ein Schutzgesetz zugunsten der Arbeitnehmer iSd § 1311 ABGB dar, wie sich dies schon völlig unzweifelhaft aus dem im § 1 Abs 1 BauKG beschriebenen Gesetzeszweck ergibt. Kommt ein Arbeitnehmer infolge fehlender Sicherheitsvorkehrungen zu Schaden, so liegt darin eine Schutzgesetzverletzung, auf die nach der Rechtsprechung die Beweislastumkehr gem § 1296 ABGB zur Anwendung kommt. Der Baustellenkoordinator ist Sachverständiger iSd § 1299 ABGB und haftet daher für die inhaltliche Fachgerechtigkeit seiner Leistungen (RIS-Justiz RS0119450). Verhindert das rechtmäßige Alternativverhalten, nämlich die Einhaltung der Schutzvorschrift, jedoch den Unfall wie im gegenständlichen Fall nicht, so ist der Bauherr von der Haftung befreit, wofür der Bauträger allerdings selbst die Beweislast trägt.