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2.1 Lenken eines Staplers ohne Staplerschein
Sachverhalt
Beispiel: Verwaltungsgerichtshof vom 26.01.2001, Geschäftszahl 96/02/0011
Anlässlich einer Kontrolle im Betrieb werden vom Arbeitsinspektorat folgende Übertretungen festgestellt und der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige gebracht:
Ein Arbeitnehmer wurde zum Führen eines Staplers, der zum Entleeren einer Schweißzangenkühlleitung verwendet wurde, herangezogen. Den Nachweis der Fachkenntnis für das Führen von Hubstaplern konnte er nicht vorlegen, weil er die entsprechende Prüfung nicht abgelegt hatte. Im Gesetz ist aber eindeutig geregelt, dass für das Führen von Staplern mit motorischem Antrieb nur Arbeitnehmer herangezogen werden dürfen, welche die notwendigen Fachkenntnisse nachweisen können (Staplerfahrerzeugnis).
Ein weiterer Arbeitnehmer wurde auf einem in ca 3 m Höhe befindlichen Gabelzinken des Hubstaplers freistehend angetroffen, ohne einen Arbeitskorb zu Verfügung zu haben. Das Mitfahren auf der Hubvorrichtung bzw das Betreten derselben in angehobenem Zustand ist gesetzlich verboten. Zum Erreichen schwer zugänglicher Stellen, an denen Arbeiten ausgeführt werden müssen, sind verfahrbare Einrichtungen wie Arbeitskörbe zu verwenden.
Konsequenz
Aufgrund dieser Übertretungen wurde der handelsrechtliche Geschäftsführer der GmbH zu einer Geldstrafe von insgesamt EUR 2.180,– verurteilt, wobei eine Ersatzfreiheitsstrafe mit 8 Tagen festgesetzt wurde. Weiters hatte der Geschäftsführer einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von EUR 218,– zu leisten.