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Neu Dokument-ID: 807403

Andreas Gerhartl | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.6.3 Meldung an die Datenschutzbehörde

Videoüberwachungen müssen an die Datenschutzbehörde gemeldet werden, wenn dabei Daten identifizierbarer Personen aufgezeichnet werden (können). Die Meldepflicht erschöpft sich dabei nicht in der einmaligen Erstattung einer Meldung, sondern diese muss im Falle einer Änderung der bekanntgegebenen Umstände auch aktualisiert werden. Grundsätzlich darf die Videoüberwachung erst zwei Monate nach Durchführung der Meldung aufgenommen werden (während dieser Zeit hat die Datenschutzbehörde die Möglichkeit, einen Verbesserungsauftrag zu erteilen). Sofern keine Untersagung durch die Datenschutzbehörde erfolgt, ist die Videoüberwachung ab diesem Zeitpunkt zulässig.

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