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11.7 Mitarbeiter verätzt sich durch Klarspüler
Sachverhalt
Beispiel: OGH vom 22.10.1996, 10 ObS 2141/96t
Ein Arbeitnehmer war in einem Museum als Hausarbeiter beschäftigt. Seine Tätigkeit bestand aus dem Auf- und Abbau von Ausstellungen, der technischen Abwicklung sämtlicher Veranstaltungen sowie der Gebäudeinstandhaltung. Er hatte dabei auch das Buffet und die dort befindlichen Kühlladen zu reinigen. Im Betrieb besteht kein striktes Alkoholverbot. So können im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber auch angebrochene Getränkeflaschen, die bei Veranstaltungen übrig bleiben, von den Mitarbeitern mit nach Hause genommen oder bei Firmenfeiern geleert werden.
Am Unfalltag musste der Arbeitnehmer das Buffet und auch die dort befindliche Ausschank reinigen. Für diese Reinigungstätigkeit musste er die Kühlladen ausräumen, da diese ziemlich voll waren. Noch bevor er mit dem Ausräumen begann, dachte der Arbeitnehmer daran „etwas zu trinken“. In der Kühllade befand sich eine angebrochene Weinflasche, die mit einem Korken wieder verschlossen war. Am Etikett war die Weinsorte durchgestrichen und der Vermerk „Putzmittel für Gläserspüle“ angebracht. Weiters stand auf dem Etikett mit orangem Signierstift das Wort „Achtung“. Der Arbeitnehmer schenkte dem Etikett keine Bedeutung und trank einen Schluck aus dieser Flasche, in der sich eine Lauge mit dem pH Wert von 14 befand. Durch diesen Unfall erlitt der Arbeitnehmer eine Verätzung der Speiseröhre. Die Unfallsfolgen verursachten eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 %.