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5.3 Mitteilungspflichten des Überlassers
Der Überlasser ist gemäß § 12 (1) AÜG verpflichtet, der Arbeitskraft vor jeder Beschäftigung in einem anderen Betrieb die für die Überlassung wesentlichen Umstände, wie insbesondere Beschäftiger, die voraussichtliche Arbeitszeit der überlassenen Arbeitskraft im Betrieb des Beschäftigers und das Entgelt, das für die Dauer der Überlassung gebührt, mitzuteilen und ehest möglich schriftlich zu bestätigen. Von der Beendigung der Gewerbeberechtigung muss der Überlasser unverzüglich die überlassenen Arbeitskräfte und jeden Beschäftiger nachweislich schriftlich informieren (§ 12 (2) AÜG).