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7.9 Mitwirkungsrechte des Betriebsrats
Grundsätzliches
Das ArbVG räumt dem Betriebsrat – abgesehen von der Mitwirkung bei der Erlassung genereller Maßnahmen – eine Reihe von Mitwirkungsrechten im Zusammenhang mit dem Sanktionieren eines konkreten Fehlverhaltens ein. Je nach (arbeitsrechtlicher) Konsequenz kommen etwa § 105 ArbVG (Kündigung), § 106 ArbVG (Entlassung), § 101 ArbVG (Versetzung) oder § 102 ArbVG (Disziplinarmaßnahme) in Betracht. Soweit es um die Mitwirkung bei der Aufklärung eines Fehlverhaltens geht, fehlen jedoch spezielle Regelungen, sodass auf die allgemeinen Kompetenzen zurückgegriffen werden muss. Das Tätigwerden des Betriebsrates setzt aber voraus, dass es sich um einen Arbeitnehmer iSd § 36 ArbVG handelt. Keine Vertretungsbefugnis besteht daher in Bezug auf leitende Angestellte, freie Dienstnehmer oder sonstige im Betrieb (nicht als Arbeitnehmer) tätige Personen. Sind die Verdachtsmomente (bereits) so weit konkretisiert, dass sich die Erhebungen auf bestimmte Personen beziehen, bestehen daher keine Mitwirkungsrechte des Betriebsrates, wenn es sich dabei nicht um Arbeitnehmer gem § 36 ArbVG handelt.