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Peter Gratzl | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.2 Nachträgliche Auflagen/Sanierungskonzepte

Vorschreibung von Auflagen nach Rechtskraft

Ist ein Recht einmal eingeräumt, so kann dieses durch seine Rechtskraft nicht mehr verändert werden. Um nachträglich dennoch eine Handhabe zu haben, enthalten die Materiengesetze Bestimmungen, in welchen Fällen auch nach erfolgter Genehmigung ein Eingreifen etwa durch zusätzliche Auflagen möglich ist.

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