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Neu Dokument-ID: 694366

Bernhard Albert | Glossar

Neuerungsverbot

Das Neuerungsverbot besagt, dass in einem Rechtsmittelverfahren keine neuen Tatsachen mehr vorgebracht werden dürfen. In diesen Verfahren ist immer nur die erste Instanz die Tatsacheninstanz. Hier werden Zeugen vernommen und hier können die Parteien neue Tatsachen vorbringen und diese auch beweisen. Im Berufungsverfahren wird nur mehr anhand des bisherigen Vorbringens der Parteien die Sach- und Rechtslage überprüft. Die Einvernahme neuer Zeugen, die zwischenzeitlich aufgetaucht sind, die Vorlage neuer Beweismittel, die in der ersten Instanz nicht zur Verfügung standen, und das Vorbringen neuer Tatsachen sind in dieser Instanz, die dem Neuerungsverbot unterliegt, nicht mehr möglich. Das zivilrechtliche Neuerungsverbot findet sich in § 482 ZPO.