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Dokument-ID: 1136751
Obliegenheit
Obliegenheiten werden als Rechtspflichten minderer Art angesehen, deren Verletzung dem Obliegenden bestimmte widrige Folgen aufbürdet, ohne dass diese Verpflichtung selbst klagbar wäre. Ein bedeutender Anwendungsfall sind die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nach dem VersVG bzw den jeweiligen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AHVB). Der Versicherer kann die Erfüllung der Obliegenheit nicht mittels Klage durchsetzen. Weiters führt etwa die Missachtung der Schadensminderungsobliegenheit iSd § 1304 ABGB zur aliquoten Kürzung des Schadenersatzes.